SATZUNG
1 Name, Sitz
I. Der Verein führt den Namen „Freizeitsportverein Thuringia“, Abkürzung: „FSV Thuringia“, hat seinen Sitz in Erfurt und soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Freizeitsportverein (FSV) Thuringia e. V.“.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Zweck des Vereins:
• die Durchführung von Veranstaltungen des Breitensports und des Volkssports
• die Förderung des Gesundheitssports für Jedermann
• die Förderung des Sports im Allgemeinen, des Frauenradsports in Besonderen
• die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
• Kooperation/ Förderung der LOTTO Thüringen Ladies Tour
Der Verein wird im Sinne von §5, Abs. 1, Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes tätig und ist nach der Anerkennung durch die
zuständige Finanzbehörde berechtigt, abzugsfähige Zuwendungen zu empfangen.
II. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein
betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es sind Spenden erwünscht, die
nach Anerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit abzugsberechtigt sind. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgenommen sind gesonderte Aufwandspauschalen für die Gesamtleitung, Durchführung und Koordination von
Großveranstaltungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Folgejahres.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein kann aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitglieder
bestehen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein
angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher
Mitglieder entsprechend.
III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Weiterhin erlischt die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied mehr als
zwölf Monate keinen Beitrag gezahlt hat, automatisch.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
IV. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
I. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 36,00 € jährlich. Das Mitglied verpflichtet sich, den fälligen Beitrag durch den Verein einziehen zu
lassen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
I. Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit einen Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wählbar sind
nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach Ablauf der zwei Jahre verbleibt der Vorstand bis zur
Neuwahl im Amt.
II. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
III. Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom ersten Vorsitzenden oder dem Schatzmeister jeweils allein oder gemeinsam vom 2.
Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter, anwesend sind.
IV. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten.
V. Personen, die sich um das Anliegen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu
Ehrenvorsitzenden auf Dauer ernannt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Im Interesse des Vereins kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe, einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung kann auch bei mehrheitlichen Wunsch digital durchgeführt werden.
II. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden schriftlich einberufen, wobei eine Einladungsfrist von zwei
Wochen zu gewährleisten ist. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
III. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder bei
Verhinderung beider durch ein von der Versammlung gewähltes Mitglied geleitet.
IV. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung oder zur Satzungsänderung durch dieselbe entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung
und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Breitensports. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden bzw. bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das
Vereinsvermögen#
Die aufgeführten Satzungsänderungen haben in der Vergangenheit stattgefunden: 10. April 1993, 20. November 1996, 11.
Februar 2005, 29. Oktober 2009, 02. Oktober 2014, 16.02.2016.
Erfurt, den 27.02.2023
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